Satzung


§ 1 Name des Vereins

Der Obst- und Gartenbauverein Rott erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Gemeinde Rott Der Sitz des Vereins ist: 86935 Rott / Lech

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Der Verein bezweckt im Rahmen des Obst- und Gartenbaues die Förderung der Landespflege und des Umweltschutzes zur Erhaltung einer schönen Kulturlandschaft und der menschlichen Gesundheit. Der Verein fördert insbesondere die Ortsverschönerung und dient damit der Verschönerung der Heimat, der Heimatpflege und somit der gesamten Landeskultur.
(2) Der Verein arbeitet gemeinnützig im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Die Förderung des Erwerbsobstbaues und Erwerbsgartenbaues ist nicht die Aufgabe des Vereins.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es
1. einer vom Beitretenden unterzeichneten unbedingten Erklärung des Beitritts,
2. eines Aufnahmebeschlusses des Vorstandes. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Abgewiesene Berufung an die Vereinsleitung ergreifen, welche endgültig entscheidet.
Personen, welche sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag der Vereinsleitung von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4 Ausscheiden aus dem Verein

Die Mitgliedschaft endet
1. durch Ableben,
2. durch Austritt; der Austritt muß schriftlich erklärt werden und ist zum Schluß des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist möglich, der Jahresbeitrag für das laufende Jahr ist daher voll zu entrichten; der Austretende verliert jeden Anspruch gegen den Verein und sein Vermögen,
3. durch Ausschluß.

§ 5 Ausschluß

Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen werden
1. wegen einer unehrenhaften Handlung,
2. wegen Rückständen von Beiträgen, welche trotz zweifacher Mahnung nicht entrichtet wurden.
Die Ausschließung erfolgt durch Beschluß des Vorstandes zum Ende des Geschäftsjahres durch Streichung aus der Mitgliederliste. Vor der Beschlußfassung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschließungsbeschluß hat die Tatsachen, auf denen die Ausschließung beruht, sowie den gesetzlichen oder satzungsgemäßen Ausschließungsgrund anzugeben. Der Beschluß ist dem ausgeschlossenen Mitglied vom Vorstand unverzüglich mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen. Vom Zeitpunkt der Absendung desselben kann das Mitglied nicht mehr an der Mitgliederversammlung teilnehmen, es sei denn, daß der Ausgeschlossene Berufung gegen den Ausschluß eingelegt hat. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Vorstandsbeschluß innerhalb von vier Wochen seit Zustellung des Briefes durch Berufung an die Vereinsleitung anfechten, welche, vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges, endgültig entscheidet.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen. Sie sind aber verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber voll zu erfüllen.

§ 6 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht
1. die Vertretung ihrer Interessen im Rahmen des Zweckes ihres Vereins zu fordern,
2. an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
3. beim Verein Anträge zu stellen.

§ 7 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben die Verpflichtung
1. die Bestrebungen des Vereins kräftigst zu fördern,
2. die Satzung des Vereins zu befolgen,
3. die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen
4. die festgesetzten Jahresbeiträge zu entrichten.

§ 8 Organe des Vereins

(1) Die dem Verein obliegenden Aufgaben werden besorgt durch
1. die Mitgliederversammlung
2. die Vereinsleitung
3. den Vorstand
(2) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landesverbandes für Gartenbau und Landespflege, gleichzeitig auch des örtlich zuständigen Bezirks- und Kreisverbandes.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in den ersten 3 Monaten des Jahres statt.
Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist der Vorstand jederzeit berechtigt; er ist hierzu verpflichtet, wenn ihre Einberufung von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes schriftlich beantragt wird.

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Einberufung der Mitgliederversammlung durch den Vorstand hat durch Aushang an den öffentlichen Anschlagtafeln zu erfolgen. Die Einberufung muß mindestens acht Tage vorher, unter Bekanntgabe der Beratungsgegenstände, erfolgen. Über Gegenstände, welche nicht auf der Tagesordnung stehen, kann die Mitgliederversammlung keinen endgültigen Beschluß fassen.

§ 11 Durchführung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlußfähig. Sie faßt ihre Beschlüsse, soweit nicht eine qualifizierte Mehrheit in der Satzung festgelegt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Beschlüsse über Abänderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlung. Das Stimmrecht muß durch das Mitglied persönlich ausgeübt werden.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vereinsvorsitzende. Ist dieser verhindert oder am Gegenstand der Beratung beteiligt, so übernimmt den Vorsitz der 2. Vereinsvorsitzende.
Ist auch dieser verhindert oder am Gegenstand der Beratung beteiligt, so wählt die Mitgliederversammlung für diesen Punkt der Tagesordnung einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte. Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist vom Schriftführer, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorsitzenden zu bestimmenden Mitglied der Vereinsleitung, eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
1. Genehmigung des alljährlich zu erstattenden Tätigkeits- und Kassenberichtes, Entlastung des Vorstandes und des Vereinskassiers,
2. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und Arbeitsplanes,
3. Festsetzung der Höhe des Vereinsbeitrages,
4. Festsetzung und Abänderung der Satzung
5. Wahl der Vereinsleitung ( § 13 ),
6. Wahl der Rechnungsprüfer,
7. Ernennung von Ehrenmitgliedern
8. Beschlußfassung über die von Mitgliedern gestellten Anträge,
9. Verbescheidung von Beschwerden gegen die Vereinsleitung,
10. Beschlußfassung über Auflösung des Vereins.

§ 13 Die Vereinsleitung

Die Vereinsleitung besteht aus dem 1. Vereinsvorsitzenden, dem 2. Vereinsvorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassier sowie einigen Vereinsmitgliedern, welche auf die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Die Ämter des Schriftführers und des Kassiers können auch von einer Person geführt werden. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die Bestellung der Vereinsleitung oder einzelner Mitglieder widerrufen, ebenso die Aufgabenverteilung innerhalb der Vereinsleitung. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn ein Mitglied der Vereinsleitung sich eine grobe Pflichtverletzung hat zuschulden kommen lassen oder sich zur ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte als ungeeignet erwiesen hat.

§ 14 Beschlußfassung in der Vereinsleitung

Die Vereinsleitung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.
Sie faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Anwesenden. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

§ 15 Aufgaben der Vereinsleitung

Die Vereinsleitung ist zuständig zur Führung aller Vereinsgeschäfte, soweit diese nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand zugewiesen sind. Insbesondere obliegt ihr
1. Erstellung des Tätigkeitsberichtes,
2. Vorprüfung des Kassenberichtes,
3. Aufstellung des Haushalts- und Arbeitsplanes für das kommende Jahr,
4. Vorschlag über die Höhe des Vereinsbeitrages
5. Vorbehandlung aller bei der Mitgliederversammlung zu klärenden Fragen.

§ 16 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vereinsvorsitzenden und dem 2. Vereinsvorsitzenden. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in geheimer, schriftlicher Abstimmung aus ihrer Mitte auf vier Jahre gewählt ( § 13 ). Die Bestellung der Vorstandsmitglieder kann jederzeit durch die Mitgliederversammlung widerrufen werden.
Die Vorstandsmitglieder verwalten ihr Amt grundsätzlich unentgeltlich. In besonderen Fällen kann ihnen im Verhältnis ihrer Mühewaltung eine von der Vereinsleitung zu bestimmende Vergütung und der Ersatz barer Auslagen gewährt werden.
Der 1. Vereinsvorsitzende und der 2. Vereinsvorsitzende vertreten, jeweils allein, den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Im Innenverhältnis gilt, daß der 2. Vereinsvorsitzende sein Vertretungsrecht erst wahrnimmt, wenn der 1. Vereinsvorsitzende verhindert ist. Der 1. Vereinsvorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein und bestimmt den Termin sowie den Tagungsort.

§ 17 Aufgaben des Vorstandes

Vereinsintern gilt, daß der 1. Vereinsvorsitzende und der 2. Vereinsvorsitzende den Verein in Angelegenheiten bis zu einem Geldwert bis zu € 500,– vertreten, darüber hinaus nur mit Zustimmung der Vereinsleitung. Sie erteilen Zahlungsanweisungen.
Der 1. Vereinsvorsitzende beruft die Sitzungen der Vereinsleitung und der Mitgliederversammlung ein und leitet sie. Er führt die laufenden Geschäfte nach der Satzung, nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und der Vereinsleitung. Ebenso sind die vom Kreis-, Bezirks- und Landesverband ergangenen Anweisungen zu befolgen.

§ 18 Betriebsmittel

Die zur Erfüllung der Vereinszwecke nötigen Mittel werden beschafft durch
1. Mitgliederbeiträge,
2. Spenden und sonstige Zuwendungen,
3. Einnahmen aus Unternehmungen und Veranstaltungen des Vereins.

§ 19 Jahresmitgliedsbeitrag

Der Jahresbeitrag setzt sich zusammen aus dem von der Mitgliedernversammlung festgesetzen Vereinsbeitrag und den Beiträgen für die übergeordneten Verbände.

§ 20 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 21 Aufgaben des Kassiers

Der Kassier führt die Kassengeschäfte des Vereins. Er darf keine Zahlungen leisten ohne Anweisung des Vereinsvorsitzenden. Er hat insbesondere
1. sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Vereins nach den Anweisungen des Vereinsvorsitzenden zu tätigen und sachgemäß zu verbuchen,
2. Die Jahresrechnung nach Jahresabschluß so zeitig zu fertigen, daß sie der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann,
3. ein Verzeichnis über das Vermögen des Vereins anzulegen und es stets auf dem laufenden zu halten,
4. die Mitgliederbeiträge rechtzeitig einzuziehen,
5. die fälligen Verbandsbeiträge rechtzeitig nach den bestehenden Anweisungen abzuliefern.

§ 22 Aufgaben des Schriftführers

Der Schriftführer erledigt alle schriftlichen Vereinsarbeiten nach den Weisungen des Vereinsvorsitzenden. Über alle Versammlungen des Vereins und alle Sitzungen der Vereinsleitung und des Vorstandes hat er eine fortlaufende Niederschrift zu fertigen.
Alle Niederschriften sind vom Vereinsvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
Der Schriftführer fertigt am Jahresschluß im Benehmen mit dem Vereinsvorsitzenden den Tätigkeitsbericht zur Vorlage bei der ordentlichen Mitgliederversammlung an.

§ 23 Satzungsänderung – Auflösung des Vereins

(1) Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins, welche nicht von der Vereinsleitung ausgehen, bedürfen der Unterstützung von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder und müssen mindestens vier Wochen vor der beschließenden Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.
(2) Zur Satzungsänderung und Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der Mitglieder erforderlich.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Gemeinde, die es als Körperschaft des öffentlichen Rechts unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Landespflege zu verwenden hat.

§ 24 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit dem Tag der rechtsgültigen Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

Datum:beschlossen am 24.02.1989
geändert am 15.02.1990 ( betr. § 10 )
Eingetragen unter VR 40403 beim Amtsgericht Landsberg